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28. Dezember 2021

Angepasste 2G+ Regeln ab 27. Dezember

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2021 hat die Landesregierung Baden-Württemberg die Corona-Verordnung erneut geändert. Diese Änderungen sind ab Montag, 27. Dezember 2021 gültig.

Generell gilt in der aktuellen Alarmstufe II weiterhin die 2G+ Regelung. Das heißt, der Zugang zum SportQuadrat und die Teilnahme am Sport sind nur geimpften und genesenen Personen mit einem negativen Antigen- oder PCR-Test erlaubt. Die Genesenen- und Impfnachweise werden einmalig elektronisch mit der CoVPassCheck-App geprüft und dokumentiert.

Hier die wichtigsten Änderungne im Überblick:

FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen

In der aktuellen Corona-Verordnung ist geregelt, dass Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb geschlossener Räume eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sollen. In begründeten Fällen ist auch eine medizinische Maske zulässig. Aufgrund der kurzfristigen Änderung der Regelung fallen hierunter insbesondere Beschaffungsprobleme sowie generell auch medizinische Gründe, wonach FFP2-Masken nicht getragen werden können. Bitte tragt also wenn möglich FFP2-Masken auf den Laufwegen und dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Während dem Training, der Sportausübung oder in den Kursen am Platz kann die Maske abgenommen werden.

Anpassung der Ausnahmen bei 2G+

Die 2G+ Regeln wurden hinsichtlich der Gültigkeitsdauer einer vollständigen Impfung bzw. einer zurückliegenden Corona-Infektion entsprechend der neuen Booster-Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) angepasst. Folgende Personen sind von einer Testpflicht befreit:

  1. Personen, die eine Auffrischimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben
  2. Geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt
  3. Genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt
  4. Personen, für die keine Empfehlung hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht. Also Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.

Ausnahmen von der strengeren Testpflicht

Diese Personen müssen einen negativen Corona-Test vorlegen oder einen Test unter Aufsicht vor Ort durchführen:

  1. Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen
  2. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen
  3. Personen, für die es keine Impfempfehlung der STIKO gibt

Regelung für Schülerinnen und Schüler

In den Weihnachtsferien muss ein negativer Testnachweis vorgelegt werden. Ein Testnachweis per Schnelltest (kostenlose Bürgertest oder ein Selbsttest unter Aufsicht vor Ort) ist hierfür ausreichend und ermöglicht somit nicht geimpften und nicht genesenen Schülerinnen und Schülern weiterhin ein Training im SportQuadrat.

Nutzung der Sportlersauna weiterhin möglich

In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen, ist in den Alarmstufen untersagt. Es gilt weiterhin das Ticket-Buchungssystem für SportQuadrat-Mitglieder.

Outdoor-Kurse

Für unsere Outdoor-Kurse gilt weiterhin die 2G-Regelung.